Forstbetrieb Kahmann | Artenschutz
2723
page-template-default,page,page-id-2723,page-child,parent-pageid-513,ajax_fade,page_not_loaded,,qode_grid_1200,qode-content-sidebar-responsive,qode-theme-ver-17.0,qode-theme-bridge,disabled_footer_top,wpb-js-composer js-comp-ver-5.7,vc_responsive
 

Artenschutz

Die Vielfalt von Pflanzen und Tieren bewahren

Wir führen artenschutzrechtliche Kontrollen durch und erstellen Gutachten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Ebenso begleiten wir artenschutzrechtliche Baumschnittmaßnahmen.

Artenschutz - Spechtloch
  • Rechtliche Grundlagen

    • Der allgemeine Artenschutz besagt das Lebensräume von wildlebenden Tieren, im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 BNatSchG erhalten bleiben müssen. Der besondere Arten-schutz ist durch die § 44 bis 47 BNatSchG geregelt.
    • In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen im Sinne des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht gefällt werden.
    • Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12 bis 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und im Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) verankert.

  • Unsere Leistungen

    • Erkennen von Bäumen mit Artenschutzrelevanz
    • Kontrolle nach Lebensstätten von Fledermäusen
    • Kontrolle nach Lebensstätten von holzbewohnenden Käferarten
    • Kontrolle nach Lebensstätten von Vögeln

Habitatstruktur - Spechtloch
Habitatstruktur - Fledermaus
Habitatstruktur - alte Ulme
Gewölbe von Eule
Habitatstruktur